(3)Absatz 3,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 6 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen und der eingehobenen Provisionserträge der AIFM, Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten oder Provisionserträge, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 6 im vergangenen Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach § 16 Abs. 1 zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten und Provisionserträge, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 6 im vergangenen Jahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Provisionserträge zu berücksichtigen.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen und der eingehobenen Provisionserträge der AIFM, Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten oder Provisionserträge, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, im vergangenen Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach Paragraph 16, Absatz eins, zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten und Provisionserträge, die alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, im vergangenen Jahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Provisionserträge zu berücksichtigen.